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Inh. Christopher Betzwieser
Jahnstraße 25
63927 Bürgstadt

Tel. 09371 660271
Fax 09371 949593

info@imperium-colorum.de


Montag - Freitag von 9 - 12 und 14 - 18 Uhr
Samstags            von 9 - 12 Uhr


Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses
     innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich durch uns
     bestimmt ist. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen be-
     halten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
     bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Lieferzeit
(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders
     bezeichnet.
(2) Der Beginn der als verbindlich vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller
     technischen Fragen, den Zugang einer Anzahlung und aller vom Kunden zu
     beschaffenden Informationen, Unterlagen oder Freigaben sowie die Einhaltung
     der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bei einer Holschuld des Kunden die Versand-
     bereitschaft angezeigt wurde oder beim Versendungskauf der Liefergegenstand
     zur Versendung gebracht ist.
(4) Wir sind zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt, soweit die
     Gebrauchsfähigkeit beim Kunden dadurch nicht beeinträchtigt ist.
(5) Bei einer unzumutbaren Erschwernis durch höhere Gewalt oder äußere
     Hindernisse, gleichgültig ob diese bei uns, unseren Zulieferern oder Nachunter-
     nehmen eintreten, (z. B. von außen einwirkende Betriebs- oder Verkehrs-
     störungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Krieg, Leistungshindernisse
     aus Gewerken Dritter) verschieben sich vereinbarte Liefertermine und -fristen um
     den Zeitraum der behindernden Störung; der Besteller ist hierüber unverzüglich
     zu informieren. Dem Besteller stehen Rechte in diesem Fall nur dann zu, wenn
     er beweist, dass uns die Leistungserbringung bei Anwendung verkehrsüblicher
     Sorgfalt oder durch zumutbaren Einsatz rechtzeitig möglich war.
(6) Im Verkehr mit Unternehmen und Kaufleuten obliegt der Beweis des fehlenden
     Zugangs einer Lieferung dem Besteller; dies gilt auch für den Zugang
     der Rechnung.
(7) Sofern ein Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
     Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorher-
     sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt,
     soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
     Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
     Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
     von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
     sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung
     gesondert ausgewiesen.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
     Preise „ab Werk“, das heißt ausschließlich Verpackung; Porto und Verpackung
     werden gesondert in Rechnung gestellt; dies gilt auch für die Anlieferung
     auf Euro-Paletten, wenn der Kunde nicht gleichwertige Euro-Paletten
     im Tausch zurück gibt.
(4) Beträge unter 50,00 € Warenwert sind sofort in bar zu entrichten. Bei Verträgen
     über 2.500,00 € Warenwert sind wir berechtigt, eine angemessene Anzahlung
     von bis zu 25 % des Bruttowarenwertes zu verlangen. Schecks und Wechsel
     werden nur unverbindlich und rein erfüllungshalber angenommen.
(5) Bei einem Verkauf an Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen
     Rechts behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen und ver-
     hältnismäßig zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen
     oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnänderungen, Tarifab-
     schlüssen, Material- oder Einstandspreisänderungen eintreten. Diese werden
     wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
     gilt dies entsprechend, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbarter Lieferzeit
     mehr als vier Monate liegen.
(6) Eine Aufrechnung gegen unseren Kaufpreisanspruch ist nur zulässig, wenn die
     Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
     sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zulässig, wenn der Gegenanspruch
     auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten,
     Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein
     Zurückbehaltungsrecht des Kunden ausgeschlossen.

Abnahme – Gefahrenübergang – Schadensersatz
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung
     „ab Werk“ vereinbart. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Ware ab-
    zunehmen.
(2) Die Gefahr geht mit der Annahme der Ware, dem Abnahmeverzug des
     Kunden oder der Herausgabe zur Versendung über.
(3) Sofern der Kunde es schriftlich verlangt, werden wir die Lieferung durch eine
     Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden, sofort voraus-
     zuzahlenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Abnahmepflicht in Verzug, sind wir
     berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist zur Abnahme
     binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Nachfristsetzung vom Vertrag zurück-
     zutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Einer Nachfrist
     bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme der Ware ernsthaft und endgültig
     verweigert, unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder offenkundig auch innerhalb
     der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Vorbehaltlich der
     Geltendmachung eines höheren Schadens, sind wir sodann berechtigt, als
     pauschalierten Schadensersatz 15 % des Nettoverkaufspreises geltend zu
     machen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein
     geringer Schadens entstanden ist.

Mängelansprüche

(1) Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft setzen Mängelansprüche des Kunden
     voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß
     § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel,
     Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns binnen
     einer Woche anzuzeigen und können hiernach nicht gerügt werden.
(2) Als mangelhaft beanstandete Ware darf nicht verarbeitet, eingebaut oder
      veräußert werden.
(3) Mängelansprüche, ausgenommen eine Minderung (= Herabsetzung der
     Vergütung), auch bei Nachbestellungen oder Mehrleistungen, sind ausge-
     schlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vertragsgemäßen
     Beschaffenheit oder nur unerheblicher Funktionsbeeinträchtigung, bei natürlicher
     Abnutzung und Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter, oder nach-
     lässiger Behandlung, eigenen Veränderungen oder wegen solcher Einflüsse
     entstehen, die nicht durch uns verursacht oder nach dem Vertrag nicht voraus-
     gesetzt sind. Zusammensetzung- oder Formänderungen, die auf eine
     Verbesserung der Technik oder branchentypische Variation der Produkte
     zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß, soweit nicht eine bestimmte
     Ausführung von uns schriftlich garantiert worden ist oder die Änderung für
     den Kunden unzumutbar ist.
 (4) Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht
     die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung uns zu, unbeschadet
     der gesetzlichen Ansprüche bei Fehlschlagen der Nacherfüllung.
 (5) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
 (6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
      Gefahrenübergang. Ist der Kunde Verbraucher, so bleibt die Verjährungsfrist
      im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB beim Verbrauchs-
      güterkauf hiervon unberührt.

Haftung

 (1) Eine Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf den Grund oder
     die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies
     gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelrecht, Ver-
     schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
     wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
     Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser
     Aufwendungen verlangt.
(3) Dieser Haftungsausschluß nach den Absätzen (1) und (2) gilt nicht, soweit
     zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere nicht
     für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach-
     schäden an privat genutzten Gegenständen, bei Vorsatz und grober Fahr-
     lässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
     Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal-
     pflichten); soweit uns kein vorsätzliches Verschulden trifft oder wegen der
     Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird, ist unsere
     Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischer-
     weise auftretenden Schaden. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast
     bleiben unberührt.
(4) Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung unserer
     Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungs-
     gehilfen oder sonst Beauftragten.

Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
     aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Gegenüber Kaufleuten und
     juristischen Personen des öffentlichen Rechts erstreckt sich der
     Eigentumsvorbehalt fort bis zur vollständigen Bezahlung aller
     Forderungen aus bisherigen oder laufenden Geschäftsbeziehungen,
     gleich aus welchem Rechtsgrund (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungs-
     verzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurück-
     nahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit
     nicht das Gesetz zwingend anderes vorschreibt oder etwas anderes von uns
     erklärt wird. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändigen
     Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
     Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
 (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und unent-
     geltlich für uns zu verwahren. Bei warenwerten oberhalb von 2.500,00 € ist
     er verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls-
     schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Notwendige Erhaltungs-
     arbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
     schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
     Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
     Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den
     uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
     verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
     Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
      Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
     unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
     worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
     Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
     bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht ein-
     zuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-
     nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
     kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
     oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
     dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
     gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
     aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für
     uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-
     ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
     Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt)
     zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
     durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
     unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 (7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
      vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
      des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den
      anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
     die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
     anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
     Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum
     oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
     gegen ihn ab, die ihm im Hinblick auf die gelieferte Ware gegen einen Dritten
     erwachsen, bspw. bei Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück oder
     deren Verlust oder Beschädigung.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
     Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
     die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
     freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
     Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen
     Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
     berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
     UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages
und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.

Datenschutzrechtlicher Hinweis
Wir verarbeiten und speichern die für den Geschäftsverkehr mit unseren
Kunden erforderlichen Daten per EDV im Rahmen der Vorgaben
der Datenschutzgesetze.